Presseausweis

05.12.2023

NEUE ADRESSE:
Das Presseausweisbüro befindet sich jetzt im Gebäudeteil der ver.di-Bundesverwaltung (um die Ecke, Eingang direkt an der Spree)

Telefon Manuela Werk-Zimmermann 030 8866 5420 oder Mobil 0171 1729550 oder per E-Mail 

 

  • Presseausweis 2024

    Die durch Vereinbarung von Innenministerkonferenz und Trägerverein des Deutschen Presserats im Dezember 2016 eingerichtete „Ständige Kommission“ hat inzwischen sechs Verbänden auf deren Antrag hin die Anerkennung als ausgabeberechtigter Verband ausgesprochen. Dies bedeutet, dass der Presseausweis wieder mit dem "Segen" der Innenminister ausgestellt ist und die Unterschrift der/des Vorsitzenden der Innenministerkonferenz auf der Rückseite steht.

    Der Antrag für den Presseausweis 2024 und die Richtlinie stehen online. An den Voraussetzungen hat sich nichts geändert (siehe unten). 

     

  • Für Mitglieder kostenlos

    Mitglieder erhalten den Presseausweis kostenlos. Die jährliche Kostenpauschale für die Ausstellung des Presseausweises für Nichtmitglieder beträgt 80 €

    Die jährliche Gebühr für das PKW-Schild beträgt 10 €. 

    Die Gebühr der ERSATZ-Ausstellung des Ausweises beträgt 40 € und des PKW-Schildes 10 €. 

    Die Gebühren sind generell im Voraus per Banküberweisung zu bezahlen.

    Verwendungszweck: Name AntragstellerIn, gerne mit vorhandener PA-Nummer. 

    Vor Ort ist nur Barzahlung möglich. 

    Bankverbindung bei der Landesbank Hessen-Thüringen 

    BIC HELADEFF
    IBAN DE70500500000082000308 

     

  • Ausstellungskriterium: hauptberuflich journalistisch tätig

    Die Verbände legen an die Ausgabe von Presseausweisen einen strengen Maßstab an, damit der Presseausweis als Arbeitsmittel für hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten nicht seinen Wert verliert. Die Ausweise werden deshalb nur an nachweislich hauptberufliche JournalistInnen ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben. Für das Merkmal des öffentlichen Interesses ist eine publizistische Tätigkeit insbesondere bei Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunkanstalten und solchen Online-Diensten nötig, die der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienen.
    Die nichtpublizistische Tätigkeit für Online-Dienste berechtigt nicht zum Erhalt eines Presseausweises.
    An Personen, die die journalistische Tätigkeit nur nebenberuflich, gelegentlich oder unentgeltlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt. Hauptberuflich tätig sind nur solche JournalistInnen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen.
    Nicht jede journalistische Tätigkeit berechtigt jedoch zum Führen eines Presseausweises. Die redaktionelle Tätigkeit für Druckschriften oder Internetseiten, mit denen ganz oder überwiegend pressefremde Zwecke verfolgt werden (z.B. Veranstaltungskalender, Anzeigenblätter, sofern sie keine unabhängige redaktionelle Berichterstattung enthalten, Werbeprospekte, PR-Broschüren -  die Aufzählung ist nicht abschließend), begründet keinen Anspruch auf Erteilung eines Presseausweises.


    Als Nachweise hauptberuflicher Tätigkeit gelten:

    • Festangestellte Journalistinnen und Journalisten

    Redakteurvertrag plus aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers bei älteren Verträgen (über 6 Monate).

    oder

    Bescheinigung des Verlages, der Chefredaktion, der Rundfunkanstalt bzw. des Arbeitgebers, in der das Vertragsverhältnis als festangestellte/r Journalist/in bestätigt wird.

    oder

    Impressum der Publikation.

     

    • Freiberufliche bzw. selbständige Journalistinnen und Journalisten

    Vertragsvereinbarungen über ständige Mitarbeit bei bestimmten Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunkanstalten, Agenturen usw.

    oder

    Honoraranweisungen der letzten 6 Monate (Rechnungen ausschließlich in Verbindung mit Kontoeingängen)

    oder

    aktuelle Bestätigung des zuständigen Finanzamts über hauptberufliche (versteuerte) journalistische Tätigkeit.

    oder

    KSK-Bescheinigung unter Angabe der persönlichen Kennzimmer mit aktuellen Veröffentlichungen, Impressum etc.

     

    • Volontärinnen und Volontäre / Auszubildende (Mediengestalter für Bild und Ton)

    Vertrag bzw. eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers

     

    • Studentinnen und Studenten

    Studienbescheinigung in einem journalistischen Studiengang bzw. der Filmhochschule und eine Bescheinigung des Instituts, dass für die Ausbildung oder studienbegleitende journalistische Tätigkeit ein Presseausweis benötigt wird.

     

    Bitte fügen Sie dem Antrag die jeweiligen Nachweise sowie ein Lichtbild bei und senden Sie die Unterlagen an die unten genannte Anschrift oder kommen Sie persönlich zu den angegebenen Bürozeiten vorbei.


    Der Nachweis muss jährlich erbracht werden!
    Es werden nur vollständig eingereichte Anträge bearbeitet.

    Bitte nicht vergessen:
    DER ANTRAG MUSS UNTERSCHRIEBEN SEIN !

    Alle, die bereits in den Jahren 2006 bis 2023 einen Presseausweis von uns erhalten haben, benötigen KEIN neues Foto.

    Eigentumsvorbehalt

    Wenn die Voraussetzungen entfallen, ist der Presseausweis ohne Aufforderung zurück zu geben. Der Presseausweis bleibt Eigentum von ver.di. Missbräuchliche Benutzung hat die Entziehung des Presseausweises zur Folge.

     

  • Internationaler Presseausweis

    Mitglieder der Fachgruppe Journalismus sowie Radio- und FernsehjournalistInnen in ver.di können den internationalen Presseausweis (IPA) der Internationalen Journalisten-Föderation (IJF) beantragen. Der IPA wird von den Landesbezirken nur an Mitglieder ausgegeben, die ihre hauptberufliche journalistische Tätigkeit nachweisen und kostet 60 EUR (inkl. MwSt.). Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten.

    Das Antragsformular kann unter Angabe der Postanschrift oder FAX-Nummer angefordert werden bei manuela.werk@verdi.de.

     

  • Mitglied werden

    Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1 % auf der Grundlage der Einkünfte aus der Tätigkeit im beruflichen Organisationsbereich. Berechnungsgrundlage ist der Monatsdurchschnitt der steuerpflichtigen Einkünfte (zu versteuerndes Einkommen). Alternativ können bei freiberuflich Tätigen 75 % des Jahres-Bruttoeinkommens (Umsatz) als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Ohne Nachweis eines geringeren Verdienstes liegt die Mindestbeitragshöhe bei monatlich 15 €. (Ist das Einkommen aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit so gering, dass nach dieser Berechnung nachweislich weniger als 15 €  Mitgliedsbeitrag anfallen, muss dieses anhand geeigneter Unterlagen, etwa eines Steuerbescheids, nachgewiesen werden.)

    Der Beitrag für StudentInnen mit der Fachrichtung Journalistik, Kommunikationswissenschaft bzw. StudentInnen der Filmhochschule beträgt monatlich mindestens 7,50 €. Bei journalistischen Tätigkeiten neben dem Studium wird dieses Einkommen entsprechend den oben aufgeführten Satzungsbestimmungen ebenfalls für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

    www.mitgliedwerden.verdi.de

     

  • Büro-Öffnungszeiten

    Presseausweise und Internationale Presseausweise

    Termine außerhalb der Öffnungszeiten sind gerne per E-Mail oder Telefon zu vereinbaren.

    Keine Anträge per E-Mail!

    NEUE ADRESSE in der ver.di-Bundesverwaltung: Bitte dort am Empfang melden!

    Manuela Werk-Zimmermann
    ver.di-Landesbezirk Berlin-Brandenburg
    Fachbereich A – Presseausweisbüro

    Paula-Thiede-Ufer 10
    2. Etage Zimmer 2 C 05
    10179 Berlin
    Tel.: 030 - 8866 - 5420
    Fax: 030 - 8866 - 5934
    E-Mail: presseausweise.bb@verdi.de

    Öffnungszeiten:
    Montag            9  - 16.30 Uhr
    Dienstag          9  - 16.30 Uhr
    Mittwoch          9  - 14.00 Uhr
    Donnerstag    13  - 15.00 Uhr
    langer Donnerstag ab 26.10.23 bis 29.2.24 bis 19 Uhr
     
    außerhalb - Termine nur nach Vereinbarung

    Hinweis: Für alle Fragen rund um die ver.di-Mitgliedschaft (Eintritt, Beitrag, Leistungen, Wechsel, etc.) ist der ver.di-Service unter service.bb@verdi.de, Tel. (030) 88666 erreichbar.